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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EMS GmbH Unternehmensbereich Engineering Dienstleistungen

Stand: 04.09.2018


§ 1 Geltung und Einbeziehung der AGB; Schriftformklausel

  1. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.
  2. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich.
  3. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an.
  4. Entgegenstehende abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt haben. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
  5. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
  6. Schriftlich mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  7. Bezüglich unserer Informationspflichten nach der EU-DSGVO verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die unter https://www.ems-gmbh.com/de/ems-datenschutz.php eingesehen werden kann.

§ 2 Angebote, Preise, Preisanpassungen, Vorschuss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und richten sich ausschließlich an die angegebenen Empfänger. Unsere Angebote sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln und dürfen sowohl insgesamt als auch in Teilen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Jede Weitergabe unseres Angebotes oder Teile davon bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Unsere Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird jeweils in gesetzlicher Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht entsteht.
  3. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung und Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist.
  4. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Anerkennung der Rechnung, Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde sind wir zur monatlichen Abrechnung berechtigt. Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der 14 Tage kommt der Kunde in Verzug.
  2. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
  3. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber. Der Kunde trägt alle Wechsel- und Diskontspesen, die sofort in bar zu zahlen sind. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.
  4. Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen. Mit solchen Forderungen kann der Kunde ungekürzt aufrechnen.
  6. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in vorgenanntem Sinn in Frage stellen, sind Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer (Teil) Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Wir sind auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung einer Sicherheit auszusetzen sowie den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 4 Erteilung des Auftrags, Mitwirkung des Kunden, Änderung des Auftrags

  1. Auch Aufträge, die uns der Kunde mündlich erteilt, sind bindend. Wir haben in jedem Fall einen Anspruch auf unverzügliche schriftliche Bestätigung. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen ohne dass der Kunde widerspricht.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis die Leistung ausgeführt werden soll und uns vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in schriftlich verkörperter Form kostenfrei zur Verfügung stellen, die wir bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes berücksichtigen sollen.
  3. Änderungen und Ergänzungen unserer Leistung können grundsätzlich nur einvernehmlich vereinbart werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Änderungen einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Wir haben das Recht, die Arbeit an unserer Leistung bis zur Einigung über die Höhe der ergänzenden Vergütung und die Auswirkungen hinsichtlich des vereinbarten Terminplans sowie bis zur Vorlage einer schriftlichen Bestellung einzustellen.

§ 5 Ausführung der Aufträge, Leistungserbringung durch Dritte, höhere Gewalt

  1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
  2. Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Die Gefahr des Untergangs der Leistung geht auf den Kunden über, sobald wir die Leistung einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben haben. Bei Datenübertragung erfolgt der Gefahrübergang mit Absenden der Daten. Die Gefahr für Beistellungen oder sonstige in fremdem Eigentum stehende Hilfsmittel für unsere Leistung geht auf uns über, sobald uns diese an unserem Geschäftssitz übergeben wurde.
  3. Wir sind - soweit dies zumutbar ist - zu Teillieferungen und -leistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.
  4. Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
  5. Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir von der Lieferung/Leistung befreit, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden unverzüglich schriftlich informiert haben. Höhere Gewalt im vorgenannten Sinne sind auch Rohstoff- Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, unverschuldete oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördliche Maßnahmen und Pandemien. Dauern diese Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

§ 6 Gewährleistung, Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten, Verjährung, Inanspruchnahme des Vorlieferanten

  1. Es gilt das Gesetz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass die Leistungsbeziehung keine Dienstleistung ist und der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unverzüglich, ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalenderwochen ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung anzuzeigen. Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Kunden keine Rechte zu.
  3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal jeweils innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  4. Fehler eines Produkts, die auf mangelnde Befolgung von Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen zurückgehen, die auf gebrauchswidrigen Änderungen an dem Produkt beruhen oder die durch die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien verursacht werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, begründen keinen Mangel. Gleiches gilt für solche Mängel, die auf vom Kunden übermittelten Informationen oder Vorgaben beruhen.
  5. Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Mängel gilt davon abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist.
  6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  7. Soweit wir Teile unseres Leistungsgegenstandes als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet haben, ist der Kunde zunächst verpflichtet, diesen Vorlieferanten in Anspruch zu nehmen. Wir treten dem Kunden die uns zustehenden, diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Verweigert der Vorlieferant die Mängelbeseitigung oder führt seine Inanspruchnahme für den Kunden zu einer unzumutbaren Verzögerung oder einer Erschwerung der Anspruchsverfolgung so ist der Kunden berechtigt, auch uns in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Rechte am Ergebnis, Rechte Dritter, Verzicht auf Urheberbenennung, Freistellungsanspruch

  1. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
  2. Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde auf dessen uns gegenüber ausdrücklich und schriftlich erklärten Wunsch mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das nicht ausschließliche, übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis - selbst oder durch Dritte - in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis - selbst oder durch Dritte - zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu vertreiben, auch mittels Leasing und Vermietung, und Dritten für alle Nutzungsarten - allein und nach freiem Ermessen - beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Mit umfasst ist u.a. auch das Recht zur Online- Nutzung in allen Kommunikationsnetzen (Internet etc.) sowie zur Nutzung in festen und mobilen Datennetzen und auf Endgeräten. Sofern es sich beim Ergebnis um Softwareprogramme handelt, übertragen wir dem Kunden vorgenannte Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software.
  3. Wir behalten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis für unsere eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. Wir können außerdem außerhalb des Vertrages über das technische Wissen frei verfügen, d. h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen von Dritten und auch ohne Forschungs- und Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
  4. Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme fristgerecht zu erklären. Sofern uns durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.
  5. Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.
  6. Sofern wir den Auftrag nach Vorgaben des Kunden ausführen, steht dieser dafür ein, dass wir keine Rechte Dritter verletzen. Sofern wir in diesem Fall von einem Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns auf erste Anforderung freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Kosten, die uns notwendigerweise erwachsen.

§ 8 Rücktritt, Kündigung

  1. Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt. Gleiches gilt bei einem Mangel des Produkts. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Kündigt der Kunde den Vertrag, so haben wir grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich unserer aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages ersparten Aufwendungen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Leistung zurückzunehmen.

§ 9 Haftung

  1. Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt.
  2. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, also solche Pflichten, die dem Kunden der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer.
  4. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft sind, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
  2. Der Kunde ist berechtigt, unsere Leistung im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderung einschließlich unserer Nebenforderungen ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Bei Kontokorrentabreden des Kunden mit dem Dritten gilt entsprechendes für seinen Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Hilfsmittel für die Auftragsdurchführung

  1. Fertigen wir im Rahmen der beauftragten Leistung (Hilfs-) Modelle, Formen, Werkzeuge etc. (nachfolgend als „Werkzeuge“ bezeichnet). sind diese nicht Bestandteil der Leistung und bleiben in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Nach Abnahme der beauftragten Leistung durch den Kunden werden wir diese Werkzeuge für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten aufbewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten, es sei denn, wir haben mit dem Kunden eine Lagerung der Werkzeuge oder eine Übereignung der Werkzeuge gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Nur ausdrücklich vom Kunden schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer Geheimhaltungsverpflichtung. Mündlich offenbarte Informationen müssen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeiten haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.
  3. Unsere Geheimhaltungspflicht besteht ab der Offenbarung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren.
  4. Dritte im vorstehenden Sinne sind nicht Mitarbeiter von Gesellschaften, die mit uns nach §§ 15 ff AktG verbunden sind, sofern diese die Informationen für unsere Leistungsdurchführung benötigen und zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 13 Vermittlung

  1. Schließt der Kunde oder ein mit diesem rechtlich nach §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem von uns während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer im ersten Monat der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag oder endet die Leistungsbeziehung nach dem 1. Monat und schließt der Kunde oder eines mit diesem nach §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 25% des künftigen Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Nach dem ersten Monat reduziert sich das Honorar um 1/12 für jeden vollen Monat. Nach Ablauf von zwölf vollendeten Monaten der Leistungserbringung wird kein Honorar mehr berechnet.
  2. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags.
  3. Wir sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen.
  4. Dem Kunden obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahreseinkommen festzustellen.
  5. Vorstehendes gilt nicht, sofern die Mitarbeit des Arbeitnehmers bei der Leistungserbringung nicht ursächlich für die Einstellung beim Kunden ist. Für Nichtursächlichkeit trägt der Kunde die Beweislast.

§ 14 Übernahme

  1. Bei Übernahme eines Mitarbeiters der bei uns über Arbeitnehmerüberlassung, als Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Gewerkes oder auf sonstige Weise in Einsatz kommt und durch EMS GmbH als interner Mitarbeiter fest eingestellt wird, steht unserem Auftraggeber eine Vermittlungsprovision zu.
  2. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttojahresgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:
    • Bei einer sofortigen oder Übernahme innerhalb des ersten Monates beträgt die Provision 20% vom Brutto- des Bruttojahreseinkommens;
    • Bei einer Übernahme nach dem ersten Monat reduziert sich die Provision um 1/12 für jeden vollen Monat.
    • Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Für sämtliche Ansprüche ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie alle weiteren Kollisionsnormen finden keine Anwendung.

§ 16 Schlussbestimmung

  1. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt.
  2. Den Parteien ist die Rechtsprechung des BGH bekannt, wonach eine salvatoresche Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Lücke der Vertragsbeziehung. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

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